Anti-Korruptionsrichtlinie

  1. Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Verhinderung von Korruption im Zusammenhang mit unseren geschäftlichen Aktivitäten. Korruption schadet unserem Ansehen in den Augen von Kunden, Mitarbeitenden, Geschäftspartnerinnen und -partnern, Behörden, und der Öffentlichkeit. Sie läuft unseren Werten entgegen und wird in keiner Weise geduldet.

Diese Antikorruptionsrichtlinie konkretisiert die Verhaltensregeln und definiert die Verantwortlichkeiten sowie wesentliche Prozesse, um jedes Verhalten, dass den Eindruck unzulässiger Beeinflussung oder Einflussnahme erwecken könnte („Null-Toleranz-Prinzip), von vornherein zu unterbinden.

  • Geltungsbereich

Diese Antikorruptionsrichtlinie gilt für die Geschäftsführer als Vorbilder, alle Mitarbeiter*innen (MA), beauftragte Parteien und Vertreter*innen der IT AUDIO GmbH und des AUDIOWERKs Berlin, Lützowstraße 102-104, 10785 Berlin. Alle tragen Sorge dafür, dass jegliche Form der Korruption in den geschäftlichen Beziehungen zu anderen Unternehmen unterlassen und verhindert wird. Alle erledigen ihre Arbeit korrekt und ohne Vorteilsnahme.

  • Gesetzgebung

Im rechtlichen Sinne bedeutet Korruption bzw. Bestechung, dass Anreize, Vergünstigungen, Bevorzugungen und sonstige materielle und immaterielle Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt (aktive Korruption) bzw. angenommen werden (passive Korruption), die darauf abzielen, faire, objektive und sachgerechte geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen, damit die Vorteilsgeber*in oder eine Dritte bzw. ein Dritter pflicht- oder wettbewerbswidrig bevorzugt wird.

Korruption ist im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs sowohl für die Vorteilsgeber*innen (§ 299 Abs. 2 StGB), als auch für die Vorteilsnehmer*innen (§ 299 Abs. 1 StGB) jeweils eine eigenständige Straftat mit ggf. drastischen Folgen, wie bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Weitere Straftaten, die mit korruptem Verhalten einhergehen, können Betrug, Untreue, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen oder Geldwäsche sein.

Rechtswidrig und strafbar ist nicht erst die Annahme oder Gewährung von finanziellen oder anderen Vorteilzuwendungen, sondern schon deren Anbieten bzw. spiegelbildlich das Fordern oder Sich-versprechen-lassen, selbst wenn es anschließend gar nicht zur tatsächlichen Gewährung des konkreten Vorteils kommt. Vorteile sind alle Zuwendungen, die geeignet sind, die Angestellten oder Beauftragten des Waren oder Werk-/Dienstleistungen beziehenden Unternehmens dazu zu bewegen, sich bei seiner Wahl zwischen konkurrierenden Anbietern von sachwidrigen Erwägungen leiten zu lassen. Darunter sind Leistungen materieller oder immaterieller Art zu verstehen, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage der Empfänger*innen objektiv verbessern und auf die sie keinen Anspruch haben, wie z.B. direkte oder indirekte Geldzahlungen, Geschenke, Einladungen, Bewirtungen, Rabatte oder einen Gegenstand von finanziellem Wert, einschließlich Werk- und Dienstleistungen.

Da korruptes Verhalten im täglichen Geschäftsleben nicht immer eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen ist, soll diese Richtlinie jeder und jedem in der IT AUDIO GmbH und im AUDIOWERK einen Orientierungsrahmen und eine Hilfestellung geben.

  • Schmiergeldzahlungen & Geldwäsche

Schmiergeldzahlungen sind nicht gestattet und werden keinesfalls geduldet. Jede und jeder MA hat die Gesetze gegen Geldwäsche zu befolgen und Verdachtsmomente, die auf Geldwäsche hindeuten, unverzüglich der Geschäftsführung zu melden.

  • Verhalten und Verpflichtung
  • Hiermit verpflichtet die IT AUDIO GmbH und das AUDIOWERK ihre MA, beauftragte Parteien und Vertreter*innen des Unternehmens dazu, jegliche Form der Korruption zu unterlassen. Alle genannten Gruppen sind verpflichtet, gegen jegliche Verdachtsfälle von Korruption vorzugehen und, falls notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, die im Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten der IT AUDIO GmbH und des AUDIOWERKS möglich sind..
  • Auch Handeln, bei dem allein der Eindruck von Vorteilsnahme entstehen könnte, muss vermieden werden. Das gilt auch dann, wenn keine der oben genannten Gesetze verletzt werden. Korruption ist ein vertrags- bzw. normwidriges Verhalten, aufgrund der Entgegennahme von Geld oder Sachleistungen durch Dritte, die sich davon Vorteile erhoffen. Als Korruption kann die direkte oder indirekte Einforderung, Gewährung, Annahme oder das Versprechen von Vorteilen an MA, beauftragte Parteien, Geschäftspartner*innen oder Entscheidungsträger*innen beim Kunden gelten.
  • Beispiele für ungerechtfertigte geschäftliche Vorteile sind:
  • Bevorzugung trotz höherer Preise bei Akzeptanz schlechterer Qualität
  • Bevorzugung trotz gleicher Bedingungen als Wettbewerber
  • Bevorzugung von Kunden in Bezug auf Konditionen
  • Informationsvorsprung bei Ausschreibungen anzubieten
  • Unterstützung anderer bei unrechtmäßigen Handlungen zu leisten
  • Unrechtmäßige Handlungen durch Verwandte, Freunde oder Vermittler durchführen zu lassen
  • Offiziell vereinbarte Konditionsvorteile wie z.B. Rabatte und Rückvergütungen gehören nicht dazu und sind gestattet. Im Zweifel ist Rücksprache mit der Geschäftsführung zu halten.
  • Geschenke an Geschäftspartner oder die Einladung von Geschäftspartnerinnen oder -partnern sind nur dann zulässig, wenn diese angemessen, bargeldlos und von geringem Wert sind und lokalem Recht und lokalen Gepflogenheiten entsprechen.

    Sofern Zweifel daran bestehen, ob ein Geschenk oder eine Einladung, die Geschäftspartnerinnen oder -partnern gewährt oder versprochen werden soll, nach den obenstehenden Kriterien zulässig ist, haben die MA, die beabsichtigen ein solches Geschenk oder eine solche Einladung zu versprechen oder zu gewähren, die Zustimmung der Geschäftsleitung einzuholen.
  • Kein MA darf von Geschäftspartnerinnen oder -partnern Geschenke oder Einladungen einfordern. Die Annahme von Geschenken durch MA ist nur dann zulässig, wenn diese angemessen, bargeldlos und von geringem Wert sind und lokalem Recht und lokalen Gepflogenheiten entsprechen. Bei Zweifeln ist auch in diesen Fällen die Zustimmung der Geschäftsleitung einzuholen.
  • Auch wenn die Leistung zur Erlangung des Vorteils nicht der Geschäftsführung, den MA, der Vertreter*in des Unternehmens oder einer beauftragten Partei unmittelbar zugutekommt, kann es sich um eine nicht gestattete Vorteilsnahme handeln. Sämtliche, auch vorbereitende, Maßnahmen zur Vertuschung von Vorteilsgewährung werden bereits als korrupte Handlungen angesehen und geahndet.
  • Nebentätigkeiten für Wettbewerbsunternehmen oder Geschäftspartner*innen sind nicht gestattet.
  1. Alle MA tragen Verantwortung dafür, Compliance-Maßnahmen durchzuführen und deren Einhaltung zu gewährleisten. Sie sind verpflichtet, korrupte Aktivitäten zu verhindern, Hinweisen auf mögliche Korruption nachzugehen, diese der Geschäftsleitung zu melden und dafür zu sorgen, dass die Verfahren eingehalten werden, die die Voraussetzung für Korruption verhindern.
  • Sie sind ferner verpflichtet, alle Mitarbeitende nur nach ihrer Leistung zu beurteilen. Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Identität sind strengstens untersagt.
  • Jede und jeder MA ist daher verpflichtet
  • die in seinem Verantwortungsbereich geltenden Gesetze, Vorschriften und Betriebsanweisungen, Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und Gesetze zum Umwelt- und Datenschutz einzuhalten
  • Preisabsprachen mit Wettbewerbern nicht zu tätigen
  • das Ansehen der IT AUDIO GmbH und des AUDIOWERKS zu achten, zu fördern und Interessenskonflikte jedweder Art zu vermeiden
  • Angebotsvorgaben einzuhalten
  • Kunden sowie Anbietern von Waren und Dienstleistungen gleiche Rechte zu gewähren, sofern keine dokumentierten Sonderkonditionen vereinbart wurden
  • keine unrechtmäßigen materiellen oder immateriellen Zuwendungen zur Erlangung von Vorteilen anzunehmen
  • das Vier-Augen-Prinzip beim Abzeichnen von Rechnungen einzuhalten
  • Compliance-Verstöße der Geschäftsleitung zu melden
  • Spenden und Sponsoring

Die IT AUDIO GmbH und das AUDIOWERK leistet Geld- und Sachspenden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke. Sie dürfen nur in Absprache mit der Geschäftsleitung geleistet werden. Sponsoring und Spenden erfolgen in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen und der vorstehenden Regelung zur Vermeidung von Korruption und Interessenskonflikten.

7.     Meldungen/ Rechtsfolgen

Jede*r in der IT AUDIO GmbH und im AUDIOWERK ist verantwortlich für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Richtlinie. Für den Fall, dass die MA von einem Verstoß gegen diese Richtlinie Kenntnis erlangen oder ein Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Richtlinie besteht, muss unverzüglich eine Meldung an die Geschäftsführung in schriftlicher Form erfolgen.

Jede*r Mitarbeitende soll sich in schwierigen Einzel- oder Konfliktfällen und bei Fragen zur Anwendung dieser Richtlinie im Einzelfall an die Geschäftsführung wenden.

Ein nachgewiesener Verstoß gegen diese Antikorruptionsrichtlinie wird nicht toleriert und hat angemessene Sanktionen, insbesondere arbeitsrechtliche Maßnahmen sowie die Geltendmachung weiterer rechtlicher Ansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche und/ oder die Meldung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Folge.

  • Compliance-Verantwortung

Die Verantwortung für die Einhaltung der Compliance-Vorgaben im Unternehmen trägt der Geschäftsführer, Herr Til Schwartz. Er berät und kontrolliert alle MA, beauftragte Parteien und Vertreter*innen des Unternehmens bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung. Falls es seiner Einschätzung nach wegen möglicher Korruptionsrisiken erforderlich sein sollte, kann er entsprechende Maßnahmen einleiten und Anweisungen erteilen.

Die Richtlinie wurde von der Geschäftsführung der IT AUDIO GmbH